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Allgemeine Informationen

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer

  • psychischen Krankheit
  • oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

ihre Angelegenheiten

  • ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können
  • und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine derartige Situation geraten. Bedarf es in diesem Fall der Unterstützung in Rechtsangelegenheiten, wie z. B. der Gesundheits- oder Vermögenssorge, muss das Betreuungsgericht auf Antrag der Betroffenen selbst oder von Amts wegen über die Betreuerbestellung entscheiden.

Sind andere Hilfen oder die Unterstützung durch eine dazu bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens ausreichend, darf keine Betreuerbestellung erfolgen.

Grundsätzlich gilt:
Das Wohl des hilfsbedürftigen Menschen steht immer im Vordergrund!

Für Minderjährige gilt ein besonderes Vormundschaftsrecht.

Worum geht es beim Betreuungsrecht?

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2002) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten.
Wesentlicher Unterschied ist, dass der Betreute im Unterschied zum früheren Entmündigten geschäftsfähig bleibt.

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich.