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Aufgaben des Betreuers

Aufgaben des Betreuers

Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können dem Betreuer einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenkreise übertragen werden.
Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise

  • die Aufenthaltsbestimmung,
  • Vermögensverwaltung oder
  • Gesundheitsfürsorge.

Für die ihm übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese) hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt (§ 1902 BGB).

Der Betreute kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln (vgl. Auswirkungen der Betreuung und Einwilligungsvorbehalt). Von der Vertretungsbefugnis des Betreuers erfasst werden nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.

Wenn er feststellt, dass der Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr das Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten.

Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Absatz 4 BGB).

Tod des Betreuten

Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Die Bestattung des Verstorbenen gehört nicht mehr zu den Aufgaben des Betreuers, denn dessen Amt endet mit dem Tod des Betreuten.

Grundsätzlich obliegt die Totensorge gewohnheitsrechtlich oder nach landesrechtlichen Vorschriften den nächsten Angehörigen.

Falls Angehörige nicht zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit für die Durchführung der Bestattung zukommt.

Persönliche Betreuung

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss der Betreuer ihn gleichwohl aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Befinden zu verschaffen.

Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert und seine ihm verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden.

Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.

Wohl und Wünsche des Betreuten

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§ 1901 Absatz 2 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht einfach über seinen Kopf hinweg entschieden wird.

Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.

Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.

Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn ausreichende Geldmittel vorhanden sind.

Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, dessen mutmaßlichen Willen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus derbisherigen Lebensführung ergeben.

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf