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Welche Rechte kann der Betreuer geltend machen?

Ersatz von Aufwendungen

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag kann er unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten übertragen ist.

Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den differenzierenden Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, über deren Einzelheiten der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft geben kann. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse.

Der Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 399,- € zu beanspruchen. Für beide Ansprüche gelten kurze Erlöschensfristen. In Zweifelsfragen sollte sich der Betreuer an den zuständigen Rechtspfleger/die Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht wenden.

Haftpflichtversicherung

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für den Betreuer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer kann die Kosten einer solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-Haftpflicht) ersetzt verlangen. In der Regel wird er kostenlos in eine Gruppenversicherung einbezogen. Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.

Vergütung

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt. Sie werden jedoch dann entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt.

Für die Führung der Betreuung werden je nach Dauer der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittellos, sind im Monat pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer geführt, so kann das Betreuungsgericht dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist (§ 1836 Absatz 2 BGB).

Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer erbringt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der zunächst mittellose Betreute später Vermögen (etwa aus Anlass einer Erbschaft) erwirbt oder er einsetzbare Unterhaltsansprüche hat. Einzelheiten hierzu können vom zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht erfragt werden.

Hilfe durch Behörden und Vereine

In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.

Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen Behörde.

Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die zuständige Behörde der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können.

Gerade am Anfang seiner Tätigkeit wird der Betreuer auf Beratung besonderen Wert legen. Daher ist es wichtig, dass er in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die zuständige Behörde für ein ausreichendes Einführungs- und Fortbildungsangebot zu sorgen hat. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.

Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz den Betreuungsvereinen zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen– in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen. Auskünfte über Betreuungsvereine wird die zuständige Behörde erteilen können.

Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden stehen auch den Vorsorgebevollmächtigten offen.

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf