Logo des Betreuungsvereins Schwandorf
Sie sind hier:

Tätigkeiten des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Allgemeine Pflichten

Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er bei allen Handlungen zu beachten, dass er das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat.

Für ihn gilt insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten nicht für sich zu verwenden.

Er hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet werden.

Außerdem darf der Betreuer im Namen des Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist.
Im Übrigen sind Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es sei denn, es handelt sich um ein Geschenk, das der Anstand gebietet.

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses

Bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben (Beispiel: Stand 14. Juli 2012). Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen. Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so sollte dieses verwendet werden, wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen zu versehen sind.

Geldanlage und Geldgeschäfte

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen.

Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenbanken) und Kommunalbanken (Stadt- und Kreissparkassen).

Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher sind (z. B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken).

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird.

Für eine Abhebung oder Überweisung von einem (nicht gesperrten) Giro- oder Kontokorrentkonto braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche Genehmigung mehr; seit 1. September 2009 kann er über das Guthaben auf einem solchen Konto genehmigungsfrei verfügen.

Übersteigt das Guthaben auf dem Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten den für dessen laufende Ausgaben benötigten Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber ebenfalls verzinslich und mündelsicher anzulegen.

Handlungen, die der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen

Grundstücksgeschäfte
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso z. B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken.

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z.B.

  • Erbauseinandersetzungen
  • Erbausschlagungen
  • Kreditaufnahme (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos!)
  • Arbeitsverträge
  • Wohnungsauflösung
  • Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden
  • Lebensversicherungsverträge

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf