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Voraussetzungen für Betreuerbestellung

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden im Gesetz (§ 1896 Absatz 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

  • Psychische Krankheiten
    Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).
  • Geistige Behinderungen
    Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erlittenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
  • Seelische Behinderungen
    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.
  • Körperliche Behinderungen
    Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.

Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt außerdem der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich auf

  • das „Ob“ einer Betreuerbestellung,
  • den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,
  • die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme
    und
  • die Dauer der Betreuung.

Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und ausreichend
sind.

Wichtig: Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keine gesetzliche Vertretung braucht.

Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht eingeschaltet.

Umfang der Betreuung

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich  ist (§ 1896 Absatz 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür  sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf

Link zu Vorsorgevollmacht