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Schutz in persönlichen Angelegenheiten

Ein besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist darin zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund gerückt hat. Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten Menschen darf dem Betreuer – unabhängig von seinem Aufgabenkreis – nie gleichgültig sein.

Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen, so wird es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln.

Ist dem Betreuer die Gesundheitssorge übertragen, sollte er sich unbedingt auch darüber informieren, welcher Krankenversicherungsschutz für den Betreuten besteht. Für besonders wichtige Angelegenheiten in diesem Bereich (Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff – auch Sterilisation –, Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen wie etwa das Festbinden altersverwirrter Menschen am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen binden und ihn gegebenenfalls verpflichten, eine gerichtliche Genehmigung einzuholen.

In diesem Zusammenhang gilt ein besonderer Schutz für den Fall der Wohnungsauflösung, die über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten haben kann.

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff

Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ärztliche Maßnahmen nur zulässig sind, wenn der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt, nachdem er hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar.

Auch wenn der Patient einen Betreuer hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen, sofern er einwilligungsfähig ist, d. h., sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Eine Einwilligung des Betreuers kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem Grund muss sich der Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, vergewissern, ob der betreute Mensch in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist und selbst entscheiden kann, ob er einwilligt.

Zu beachten ist, dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen nicht.

Wenn der betreute Mensch nicht einwilligungsfähig ist, hat der Betreuer nach hinreichender ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische Maßnahme zu entscheiden. Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung des Betreuten hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 BGB).

Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahme

Der Betreuer kann den betreuten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen.

Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in § 1906 Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden soll.

Auch in diesem Zusammenhang gilt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Soweit der Volljährige seinen Willen frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung auch die Freiheit zur Krankheit.

Ein Betreuer darf in einem solchen Fall nicht bestellt werden, um für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für erforderlich gehaltene Untersuchung oder Behandlung herbeizuführen. Eine Untersuchung und Behandlung gegen den Willen des Erwachsenen sind nur unter den in § 1906 Absatz 3 BGB genannten Voraussetzungen zulässig. Dazu zählt, dass der Betreute seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden kann – dass er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit einer Untersuchung oder Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist stets das „allerletzte Mittel“.

Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich „erzieherischen Gründen“ ist nicht zulässig. Der Betreuer kann den Betreuten auch nicht deshalb unterbringen, weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen sind nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Länder zuständigen Behörden und Gerichte.

„Unterbringungsähnliche Maßnahmen“

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es jedoch in allen Fällen, in denen einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Absatz 4 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Betreute bereits mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Abteilung oder Einrichtung untergebracht ist

Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u. a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt werden.

Wohnungsauflösung

Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute seinen Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll daher insoweit vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907 BGB). Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute (oder für ihn sein Betreuer) gemietet hat, bedarf der Betreuer der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B. Aufhebungsvertrag zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieterin). Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt (z. B. Kündigung durch den Vermieter/die Vermieterin), so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während der Betreute im Krankenhaus ist), so hat er auch dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen.

Auszug aus der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf